Maag-Hallen bleiben vorläufig erhalten
Das Zürcher Baurekursgericht hat den Rekurs der Hamasil Stiftung sowie des Zürcher Heimatschutzes gegen den im Juni 2023 publizierten Bauentscheid gutgeheissen. Das Gericht bewertet die Maag-Hallen als denkmalschutzwürdig. Damit bleiben die Maag-Hallen bis auf Weiteres erhalten und mit ihnen ein lebendiger Kulturort sowie einer der letzten Zeugen der Industriegeschichte in Zürich-West. Dieser Entscheid leitet eine städtebauliche Trendwende ein: Kultur und Erhalt bestehender Bauten statt sterile Bürobauten und überteuerte Wohnungen.
Als Rekurrentin nimmt die Hamasil Stiftung den Entscheid des Baurekursgerichts vom 16. Mai erfreut zur Kenntnis. «Der Entscheid des Baurekursgerichts ist ein Erfolg. Es bestätigt den kulturellen und bauhistorischen Wert der Maag-Hallen», kommentiert Alain Thierstein, strategischer Berater der Hamasil Stiftung und der IG Zentrum Hardbrücke den Entscheid.
Die Hamasil Stiftung und die IGZH sind überzeugt, dass das Quartier nicht noch mehr sterile Bürobauten und teure Wohnungen braucht, sondern Kultur, Gastronomie, Läden und Wohnungen, die bezahlbar sind. Damit wird die Lebensqualität in Zürich-West gesteigert und das Quartier bleibt lebendig, urban und zukunftsfähig. Der Entscheid des Baurekursgerichts ermöglicht weitere Schritte in diese Richtung und deutet auf eine Trendwende hin, die über dieses Projekt hinaus ausstrahlt.
Baubewilligung wird aufgehoben
Die Rekursgegnerschaft, zu der die Swiss Prime Site Immobilien AG, die Bausektion der Stadt Zürich, die Baudirektion sowie der Stadtrat von Zürich gehören, unterliegt im Verfahren. Der Beschluss der Bausektion vom 6. Juni 2023 zur Baubewilligung für Ersatzbauten und Umbau wird mit dem Urteil des Baurekursgerichts aufgehoben. «Entscheidend war die Denkmalschutzwürdigkeit, welche zwei renommierte Gutachter:innen den Maag Hallen attestierten», sagt Dr. Hans Maurer, Anwalt der Hamasil Stiftung.
Weiterführendes
- Widerstand gegen den Abriss der Maag-Hallen
- Motion des Zürcher Gemeinderates zur Revision der Sonderbauvorschriften